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Wenn finden sich nicht lohnt

Es liegt in der Natur der Dinge, dass verlorene Sachen wiedergefunden werden. Sollte es sich beim Finder nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handeln, so muss der Fund laut Zivilgesetzbuch beim Bürgermeister des Fundortes abgegeben werden. Sodann wird die Auffindung über die Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht. Sollte sich der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung nicht gemeldet haben, wird der Finder Eigentümer des betreffenden Gegenstandes, andernfalls gebührt ihm lediglich ein Finderlohn zwischen 5 und 10 % des Wertes.

An diese Vorgehensweise sollte man sich in jedem Fall halten, denn eine Zuwiderhandlung wird auf Anzeige auch strafrechtlich verfolgt; das betreffende Delikt nennt sich Fundunterschlagung und wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße von bis zu 300 Euro geahndet.

Insbesondere gilt dies für den Fall der Auffindung eines Mobiltelefons. Ein solches hinterlässt bei Verwendung im „Äther“ zweierlei Spuren: jene der SIM- Karte und den sog. IMEI- Code. Bei Bedarf kann genau festgestellt werden, mit welcher Telefonnummer über welches Mobiltelefon gesprochen wird. In der Vergangenheit, genauer gesagt unter der Regie des vormaligen Staatsanwalts Cuno Tarfusser, wurde eine Anzeige wegen Fundunterschlagung oder gar Diebstahl eines einzigen Handys nicht verfolgt. Die „Tabulate“, mittels welcher man die Kombination zwischen SIM- Karte und IMEI- Code feststellt, wurden bei den Netzbetreibern aus Kostengründen nicht angefordert.

Nach dem Führungswechsel in der Bozner Staatsanwaltschaft weht nun ein anderer Wind und die Tabulate werden zur Ermittlung des Benützers des Mobiltelefons herangezogen. Die Anklageschrift richtet sich sodann nach den Erklärungen des oder der Betroffenen gegenüber der Gerichtspolizei. Nebst der bereits beschriebenen Fundunterschlagung kann es zur Vorhaltung des unachtsamen Erwerbs oder gar der Hehlerei kommen, je nach Ermessen des betreibenden Staatsanwaltes in Bezug auf die Umstände der Aneignung, so z.B. auch wenn das Mobiltelefon verschenkt oder verkauft wurde, und der Empfänger über die Auffindung Bescheid wusste.

Christoph Tappeiner, Rechtsanwalt

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